Satzung
der Gesundheits-Sportgemeinschaft Holzminden e.V.
§ 1
Name, Sitz, Verbände und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen „Gesundheits- Sportgemeinschaft Holzminden e.V.“, abgekürzt „GSG Holzminden“.
2. Der Verein ist am 01.12.1956 gegründet worden, er hat seinen Sitz in Holzminden.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachen e.V. mit seinen Gliederungen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Zweck der GSG ist die Pflege und Förderung des Präventions- und Rehabilitationssportes zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Lebensqualität sowie Breiten- und Leistungssport für Behinderte.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die GSG ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt.
§ 4
Gliederung
1. Der Verein kann sich im Innenverhältnis in Abteilungen gliedern, in denen bestimmte Sportarten betrieben werden.
2. Jeder Abteilung kann ein Abteilungsleiter vorstehen, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung regelt. Ersatzweise können diese Aufgaben auch durch die Übungsleiter wahrgenommen werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.
2. Über den Antrag entscheid der Vereinsvorstand.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder können
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilnehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen benutzen und
c) den Sport in allen Abteilungen ausüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 16 Jahre.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
b) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und
c) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.
§ 8
Beiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wird jeweils in der Anfang des Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird bis 15.03. des jeweiligen Jahres per Sepa- Lastschrift eingezogen oder kann in Ausnahmefällen überwiesen werden.
§ 9
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
b) Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates und des Vorstandes
c) Tod
2. Beim Austritt ist eine Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres einzuhalten. Endet die Mitgliedschaft bleiben die bisherigen entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
3. Ausgeschlossen werden kann nur wer
a) seine satzungsmäßigen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt
b) wer seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt oder
c) grob gegen Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt
Dem betroffenen Mitglied ist vor Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben bekannt zu geben.
§ 11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu b. und c. ist ein Ehrenamt. Eine Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung, im Sinne des §3 Nr. 26 EStG, gezahlt.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder üben ihre Rechte hinsichtlich der Vereinsleitung in der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ aus. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 40% der Stimmberechtigten es beantragen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt mit Angabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wird. Die Einladung erfolgt schriftlich.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung geschieht offen. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
6. Die Stimmberechtigten können Anträge zur Tagesordnung bis acht Tage vor dem Versammlungszeitpunkt stellen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
7. Über die Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und nach seiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Entlastung hinsichtlich der Kassenführung und
g) die Wahl des Ehrenrates
§ 14
Tagesordnung
Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr und
g) Neuwahlen
§ 15
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. und 2. Vorsitzende sind für den Verein nach innen und außen allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Dieser Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied binnen 3 Wochen schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 16
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Verhinderungen von Mitgliedern des Vorstandes deren Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein gem. §26 BGB. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Versammlungen und Sitzungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
4. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden mit Gegenzeichnung des Kassenwartes geleistet werden. Er ist für Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle.
§ 17
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein verkleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt mit dem Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 10 der Satzung.
3. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nach dem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Nach Beratung mit dem Vorstand, erfolgt eine Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
b) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
c) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 18
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei ist so zu verfahren, dass turnusmäßig ein Kassenprüfer ausscheidet.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, zu prüfen, ob die Gelder des Vereins gem. der Satzung und den Beschlüssen des Vereins verwendet wurden. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich einmal zu erfolgen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.
§ 19
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von vierfünftel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist die Abstimmung nach vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung ist daraufhin zuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung des Behindertensports in Niedersachsen, Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mit Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 06.11.2007 außer Kraft. Diese Satzung wurde am 24.02.2018 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
Holzminden, 24.02.2018
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Petra Ulbig Marianne Koch Barbara Wiedwald Michelle Ulbig
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende Kassenwart Schriftwart
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